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SG Speyer Urteil vom 24.10.2016 - S 16 R 995/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Erfordernis der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt des Rentenbeginns. Gesetzesbindung. Unzulässigkeit des richterrechtlichen sozialrechtlichen Herstellungsanspruches

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a Abs 1 SGB VI setzt voraus, dass die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch bereits zum Zeitpunkt des (potenziellen) Rentenbeginns vorliegt (entgegen BSG vom 29.11.2007 - B 13 R 44/07 R = SozR 4-2600 § 236a Nr 2 RdNr 18). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 236a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI und des § 99 Abs 1 S 1 SGB VI.

2. Der Wortlaut eines Gesetzes steckt die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten ab. Entscheidungen, die den Wortlaut einer Norm offensichtlich überspielen, sind unzulässig. Die Bindung der Gerichte an das Gesetz folgt aus Art 20 Abs 3 und Art 97 Abs 1 GG. Dass die Gerichte dabei an den Gesetzestext (iS des amtlichen Wortlauts bzw Normtextes) gebunden sind, folgt aus dem Umstand, dass nur dieser Gesetzestext Ergebnis des von der Verfassung vorgegebenen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens ist. Eine Überschreitung der Wortlautgrenze verstößt sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot als auch gegen das Gewaltenteilungsprinzip (vgl SG Mainz vom 25.7.2016 - S 3 KR 428/15 = juris RdNr 90).

3. Die Konstruktion eines richterrechtlichen "sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs" ist wegen des hiermit notwendig einhergehenden Verstoßes sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot des Art 20 Abs 3 GG als auch gegen den Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I nicht zulässig (vgl LSG Stuttgart vom 22.1.2016 - L 4 R 1412/15 = juris RdNr 34). Das Sozialgesetzbuch sieht keine spezif...

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