Entscheidungsstichwort (Thema)
Minderung des Arbeitslosengeld II. Eintritt von Sanktionstatbeständen vor dem 5.11.2019. Anforderungen an die vorherige Rechtsfolgenbelehrung. Rückwirkung der Rechtsprechung des BVerfG. Hinweis- und Aufklärungspflichten der Grundsicherungsträger. Aufhebung nicht bestandkräftiger rechtswidriger Sanktionsbescheide. verfassungskonforme Auslegung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II liegt nur bei vorheriger schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vor. Die gesetzlichen Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung müssen daher vollständig dargelegt (bzw gekannt) werden, einschließlich aller Möglichkeiten, die Rechtsfolgen des Sanktionstatbestands unter bestimmten Umständen abzumildern oder ganz zu vermeiden.
2. Hierzu gehören auch die Modifikationen, die das BVerfG in seinem Urteil vom 5.11.2019 (1 BvL 7/16) mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs 2 BVerfGG) angeordnet hat. Diese gelten mangels entsprechender Einschränkungen im Tenor des Urteils rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der für mit der Verfassung unvereinbar erklärten Vorschriften (Anschluss an SG Hamburg vom 24.9.2020 - S 58 AS 369/17 = info also 2021, 86 = juris RdNr 37ff).
3. Aus der rückwirkenden Geltung der vom BVerfG festgelegten Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung nach § 31 Abs 1 SGB II ergibt sich, dass Betroffene auf diese Rechtsfolgen hätten hingewiesen werden müssen bzw ihnen diese hätten bekannt sein müssen, damit eine Minderung des Auszahlungsanspruchs hätte eintreten können. Der Umstand, dass den Behörden eine entsprechende Aufklärung bei Sanktionstatbeständen vor der Urteilsverkündung des BVerfG objektiv unmöglich war, ändert hieran nichts.
4. Hieraus folgt, dass alle Minderungsbesche...