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SG Oldenburg Beschluss vom 16.02.2005 - S 47 AS 39/05 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sozialhilfe. Einkommensberücksichtigung. Zurechnung des Kindergeld. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Regelungen des § 11 Abs 1 S 3 SGB 2 und des § 82 Abs 1 S 2 SGB 12, nach denen das Kindergeld für minderjährige Kinder als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen ist, wenn es bei ihm zur Sicherung bzw Deckung des Lebensunterhalts benötigt wird.

2. Die im Unterhaltsrecht nach § 1612b Abs 1 BGB geltende Regelung, dass das auf ein Kind entfallende und einem Elternteil zustehende Kindergeld zur Hälfte auf den gegenüber dem anderen Elternteil bestehenden Unterhaltsanspruch anzurechnen ist, ist auf das Recht der Sozialhilfe nicht übertragbar (vgl OVG Koblenz vom 21.11.1991 - 12 A 11831/91 = FEVS 42, 231).

 

Tatbestand

Die Antragsteller, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, begehren vom Antragsgegner, das der Antragstellerin zu 1. für die Antragstellerin zu 3. gewährte Kindergeld nicht als deren Einkommen, sondern als Einkommen der Antragstellerin zu 1. anzusehen.

Die im August 1971 geborene Antragstellerin zu 1., die bis zum Ende des Jahres 2004 Arbeitslosenhilfe von der Bundesagentur für Arbeit D.bezog, lebt zusammen mit dem im März 1970 geborenen Antragsteller zu 2. in eheähnlicher Gemeinschaft. Dieser ist berufstätig und erhielt im November 2004 ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 1.476,55 EURO. Für den Weg zur Arbeit benötigt er ein Kraftfahrzeug. Die im Juni 1996 geborene Antragstellerin zu 3. ist die Tochter der Antragstellerin zu 1. und geht zur Schule. Ihr leiblicher Vater ist ihr zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge in Höhe von 241,00 EURO verpflichtet. Häufig werden diese Beträge jedoch nicht oder nur mit Verzögerung...

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