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SG Nürnberg Urteil vom 05.04.2022 - S 18 KR 798/21

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Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.12.2025; Aktenzeichen B 3 KR 15/24 R)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 12.265,83 € festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist ein Zahlungsanspruch in Höhe von 12.265,83 € aus dem "Heilmittel Rettungsschirm" gemäß der Verordnung zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte, der Heilmittelerbringer und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen (Covid-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung - COVID-19-VSt-SchutzV) für die Monate April bis Juni 2020.

Der Kläger betreibt eine Physiotherapiepraxis. Die Beklagte ist zuständig für die Gewährung von Ausgleichszahlungen nach der COVID-19-VSt-SchutzV. Am 20.05.2020 stellt der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Ausgleichszahlungen auf-grund von Verdienstausfällen im Zuge der Corona Pandemie.

Mit Bescheid vom 26.06.2020 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Ausgleichszahlung ab, weil der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzen-

verband) der Beklagten als Berechnungsgrundlage keinen Umsatz für das IV. Quartal 2019 zu der Institutionskennzeichennummer (IK) des Klägers mitteilen konnte, da dort kein gemeldeter Umsatz vorlag. Hiergegen legte der Kläger am 06.07.2020 Widerspruch, welchen er mit Schriftsatz vom 18.11.2020 ausführlich begründete. Der Kläger habe im IV. Quartal 2019 Leistungen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Leistungen erbracht. Als Nachweis legte er hierzu eine Auflistung des Abrechnungsdienstleisters O. vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Grundlage für die Berechnung der Ausgleichszahlung seien die dem GKV-Spitzenverband gemäß § 84 Abs. 7 ...

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