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SG Nürnberg Gerichtsbescheid vom 14.10.2021 - S 4 R 139/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer Untätigkeitsklage bzw. Leistungsklage bei fehlender Mitwirkung des Klägers im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren. einstweiliger Rechtsschutz

Orientierungssatz

1. Eine nach § 88 SGG erhobene Untätigkeitsklage bzw. eine nach § 54 Abs. 4 SGG erhobene Leistungsklage ist unzulässig, wenn der Kläger das erstrebte Klageziel auf einfachere Weise hätte erreichen können, diesen Weg aber nicht gewählt hat. Dies ist u. a. der Fall, wenn der Kläger die zur Bewilligung von Altersrente dem Rentenversicherungsträger gegenüber hierzu erforderlichen Angaben nicht gemacht hat.

2. Dies gilt in gleicher Weise bei beantragtem einstweiligem Rechtsschutz.

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.01.2023; Aktenzeichen B 5 R 50/22 BH)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Tatbestand

Der XXXX geborene Kläger, bei dem seitens des zuständigen Versorgungsamtes ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt wurde, beantragte bei der Beklagten formlos am 11.01.2021 Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die Gewährung eines Vorschusses bzw. vorläufiger Leistungen.

Mit Schreiben vom 13.01.2021 und vom 21.01.2021 wurde der Kläger er gebeten, das Formblatt vollständig auszufüllen. Unter dem 10.02.2021 erklärte er, dass der Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen "erst ab dem Ende des Krankengeldbezugs wirksam" werde. Mit Schreiben vom 18.02.2021 wies die Beklagte den Kläger nochmals auf das Erfordernis ausreichender Mitwirkung hin. Insbesondere sei für die Festlegung, ob ein Anspruch besteht, zu prüfen, ob z.B. Hinzuverdienste erzielt oder andere Sozialleistungen bezogen werden.

Mit Faxnachricht vom 22.02.2021 reichte der Klä...

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