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SG Nürnberg Beschluss vom 05.11.2019 - S 18 P 55/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Private Pflegeversicherung. wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Streit über Zuschussgewährung für Gegensprechanlage mit Videofunktion nach Einbau eines Treppenlifts. Gesamtmaßnahme iSv § 40 Abs 4 SGB 11. keine Anwendung der Entschädigungsregelung nach § 18 Abs 3b SGB 11

 

Orientierungssatz

1. Zum Streit über die Zuschussgewährung zu einer Gegensprechanlage mit Videofunktion nach Einbau eines Treppenlifts als wohnumfeldverbessernde Maßnahme iSv § 40 Abs 4 SGB 11 auf Grundlage von § 192 Abs 6 VVG 2008 iVm § 4 Abs 7 MB/PPV.

2. Eine Maßnahme iSd § 40 Abs 4 SGB 11 umfasst als Gesamtmaßnahme sämtliche Umbauten und technischen Hilfen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen objektiv erforderlich sind. Die behindertengerechte Umgestaltung der Wohnung ist insgesamt als Verbesserungsmaßnahme zu werten und nicht in Einzelschritte aufzuteilen.

3. Der Anwendungsspielraum des § 18 Abs 3b SGB 11 wird auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen als nicht eröffnet angesehen.

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Zuschuss zu einer Gegensprechanlage mit Videofunktion in Höhe von 1.918,28 € (50 Prozent der Gesamtrechnung entsprechend der tariflichen Absicherung bei der Beklagten) als wohnumfeldverbessernde Maßnahme sowie eine Entschädigung nach § 18 Abs. 3b SGB XI streitig.

Der 1958 geborene Kläger leidet an einem Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma, erheblicher Einschränkung der Gehfähigkeit mit Notwendigkeit der Nutzung eines Rollstuhls, zentralem Schwindel, Hirnorganischem Psychosyndrom, Taubheit grenzende Schwerhörigkeit etc.. Er hat einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, aG, H, RF und Gl zuerkannt ...

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