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SG Neuruppin Urteil vom 25.01.2011 - S 20 KR 26/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiwillig Krankenversicherter. Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs 1a SGB 4. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Die Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs 1a SGB 4 liegt noch innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsraums und ist somit mit Verfassungsrecht vereinbar.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.

3. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 1 a Viertes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IV).

1. Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Dezember 2006 bis zum 15. März 2007 freiwillig krankenversichert und kam während dieser Versicherungszeit mit seinen Beiträgen in Rückstand. Die Beklagte kündigte das Versicherungsverhältnis zum 15. März 2007. Mit Bescheid vom 6. August 2007 wurde die Beitragsschuld in der Kranken- und Pflegeversicherung auf 685,08 € beziffert und die aufgelaufenen Säumniszuschläge auf 136,50 €. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers vom 4. September 2007 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2007 zurückgewiesen.

2. Mit der am 18. Januar 2008 bei dem Sozialgericht Neuruppin erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiterhin isoliert gegen die Höhe der Säumniszuschläge, die gemäß § 24 Abs. 1 a SGB IV erhoben wurden. Er sieht sich durch die Höhe der Säumniszuschläge im Vergleich zu den gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV zu erhebenden Säumniszuschlägen (vier Prozentpunkte Differenz) in verfassungswidriger Weise ungleich behandelt und beantragt,

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 6. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2007 aufzuheben, soweit durch diese Bescheide ein Säumniszuschlag von mehr als 1 % pro Monat fes...

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