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SG Neuruppin Gerichtsbescheid vom 10.03.2021 - S 20 KR 93/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung der Höhe des Krankengeldes

 

Orientierungssatz

1. Ob und in welchem Umfang der Versicherte nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB 5 Krankengeld beanspruchen kann, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestandes für Krankengeld vorliegt.

2. Für die Bemessung des Krankengeldes ist die Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit entscheidend. Dabei ist auf den Zeitraum der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Von einer Regelmäßigkeit ist nicht auszugehen, wenn erhöhtes Arbeitsentgelt in diesem Zeitraum nur einmal anfällt. Einmalereignisse in diesem Zeitraum bleiben unberücksichtigt.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 11.11.2022; Aktenzeichen B 3 KR 11/22 B)

 

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von höherem Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung für den Zeitraum vom 14. November 2019 bis zum 12. Januar 2020.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort ab dem Wort „Begründung“ bis zu dem letzten Absatz) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 27. Mai 2020, mit dem die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 24. Januar 2020 gegen die sozialverwaltungsbehördliche Verfügung der Beklagten vom 13. Januar 2020, mit dem die Beklagte dem Kläger mit Wirkung ab dem 14. November 2019 Krankengeld unter Berücksichtigung des für den Monat September 2019 vereinbarten Arbei...

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