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SG Münster Gerichtsbescheid vom 23.02.2005 - S 5 AL 209/04

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nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

LSG Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 12 AL 27/05)

 

Tenor

Der Bescheid vom 01.04.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2004 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Streitig ist die Kürzung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung.

Der am 00.00.1974 geborene Kläger stand seit dem 06.10.2003 bei der Firma H in F als Maurer in einem Beschäftigungsverhältnis. Der Arbeitsvertrag war abgeschlossen worden am 01.10.2003 und befristet bis zum 05.04.2004. Mit Wirkung zum 06.04.2004 meldete sich der Kläger bei der Beklagten am 25.03.2004 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 01.04.2004 teilte die Beklagte dem Kläger ergänzend zu dem ihm noch gesondert zugehenden Bewilligungs/Änderungsbescheid mit, er sei seiner Pflicht, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden, sobald der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses bekannt sei, nicht rechtzeitig nachgekommen. Spätestens am 07.01.2004 habe er sich arbeitssuchend melden müssen, tatsächlich habe er sich erst am 25.03.2004 gemeldet, mithin 79 Tage zu spät. Der Anspruch auf Leistungen mindere sich gemäß § 140 SGB III um 35,- EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung, längstens jedoch für 30 Tage. In seinem Falle errechne sich ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.050,- EUR. Die Minderung erfolge, indem dieser Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde, d.h., dem Kläger werde bis zur vollständigen Minderung des Betrages nur die Hälfte der ohne die Minderung zustehenden Leistung ausgezahlt. Die Höhe des Abzugs von der täglichen Leistung betrage 17,39 EUR. Die Anrechnung beginne am 06.04.2004 und ende voraussic...

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