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SG Münster Gerichtsbescheid vom 17.03.2021 - S 11 AS 337/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versagung von Leistungen der Grundsicherung bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers

Orientierungssatz

1. Zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach § 7 SGB 2 ist u. a. der Nachweis bestehender Hilfebedürftigkeit des Antragstellers i. S. von § 9 SGB 2 erforderlich. Hierzu ist bei einem Selbständigen insbesondere die Beibringung von Unterlagen zu der ausgeübten selbständigen Tätigkeit erforderlich.

2. Verweigert der Antragsteller eine Aushändigung der zur Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit erforderlichen Belege gegenüber dem Grundsicherungsträger, so kann der Leistungsträger die beantragten Leistungen der Grundsicherung nach § 66 SGB 1 versagen.

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 24.01.2023; Aktenzeichen 1 BvR 1877/22)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Gestalt des Arbeitslosengeldes II gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 19 a Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.12.2013 auf der Grundlage von § 67 SGB I.

Der am 00.00.1966 geborene Kläger bezieht - mit geringfügigen Unterbrechungen - seit dem 01.01.2005 von der Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Er wohnt bei seinen Eltern.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 12.09.2012 (Widerspruchsbescheid des Kreises C. vom 21.01.2013; Urteil des Sozialgerichts [SG] Münster vom 11.11.2015 zum Az. S 8 AS 49/13; Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen [NRW] vom 13.07.2017 zum Az. L 7 AS 2255/17; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 23.01.2018 zum Az. B 15 AS 72/17 BH sowie vom...

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