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SG München Urteil vom 19.04.2018 - S 46 AS 2799/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hilfebedürftigkeit. Probewohnen im Maßregelvollzug. eigenes Leistungssystem. Leistungsausschluss bei Unterbringung in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung. Sozialhilfe. Nachrangigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Während des Maßregelvollzugs nach § 63 StGB iVm Bayerischem Maßregelvollzugsgesetz (BayMRVG - juris: MVollzG BY) besteht ein eigenständiges umfassendes Leistungssystem für alle Bedarfe der Existenzsicherung. Dies gilt auch für die Vollzugslockerung des Probewohnens nach Art 18 BayMRVG; dieses Probewohnen ist ein Bestandteil des Maßregelvollzugs.

2. Das Leistungssystem des Maßregelvollzugs nach BayMRVG geht dem SGB II und dem SGB XII vor. Es besteht keine Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 1 SGB II und zugleich ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 SGB II. Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt sind nachrangig gemäß § 2 SGB XII. Dies gilt auch für die Vollzugslockerung Probewohnen.

 

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 9. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2016 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld II von August bis November 2016. Er befand sich in dieser Zeit im Maßregelvollzug nach § 63 StGB und Bayerischem Maßregelvollzugsgesetz (BayMRVG) in der Lockerungsstufe Probewohnen.

Der 1990 geborene Kläger befindet sich seit März 2009 bis aktuell im Maßregelvollzug nach § 63 StGB, d.h. er ist auf Anordnung des Strafgerichts in dem psychiatrischen Krankenhaus B-Klinikum untergebracht, weil er eine rechtswidrige Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit begangen hatte. Von der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt der Kläger eine Wai...

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