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SG München Urteil vom 12.10.2016 - S 15 R 2628/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Befreiung von der Versicherungspflicht. ausgebildeter Architekt. Tätigkeit als Klimaschutzmanager. berufsspezifische Tätigkeit. Zuordnung zum Kernbereich der versorgungs- und kammerrechtlich definierten Berufsaufgaben

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Voraussetzungen der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sind anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen.

2. Berufsspezifisch und damit zu befreien ist eine Tätigkeit dann, wenn die Tätigkeit noch dem Kernbereich der versorgungs- und kammerrechtlich definierten Berufsaufgaben zugeordnet werden kann.

3. Befreiungsvoraussetzung ist nicht, ob die Hochschulausbildung als Architekt zwingende Voraussetzung der Tätigkeit ist und ob die Tätigkeit auch Hochschulabsolventen anderer Fachrichtungen zugänglich ist.

Befreiungsvoraussetzung ist ebenso nicht, ob die große Bauvorlageberechtigung für die Tätigkeit notwendig ist.

 

Tenor

I. Die Bescheide der Beklagten vom 12.09.2013 und vom 04.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.12.2015 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für die Zeit vom 15.07.2013 bis zum 30.06.2015 hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Landeshauptstadt A-Stadt als Klimaschutzmanager von der Rentenversicherungspflicht zu befreien.

III. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 15.07.2013 bis zum 30.06.2015.

Er ist ausgebildeter Architekt und war bei der Landeshauptstadt A-Stadt (LHM) für die Zeit vom 15.07.2013 bis zum 30.06.2015 als Klimaschutzmanager befristet angestellt.

Der Kläger ist seit dem 27.02.2002 gesetzliches Pflichtmitglied in der Bayerischen Ar...

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