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SG Marburg Urteil vom 20.06.2012 - S 12 KA 137/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. reine Anfechtungsklage. Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Vertragszahnarzt. Abrechnung. Nachweis der vollständigen Leistungserbringung. Nachreichung im Verwaltungsverfahren. Beschränkung der Amtsermittlungspflicht. sachlich-rechnerische Berichtigung. Zuständigkeit. Ausschlussfrist

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer reinen Anfechtungsklage ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen (vgl zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung BSG vom 13.3.1991 - 6 RKa 35/89 - SozR 3-2500 § 85 Nr 2 = MedR 1992, 58 = USK 91111, juris Rdnr 14; ebs zum Sonderfall der Plausibilitätsprüfung BSG vom 26.1.1994 - 6 RKa 29/91 - SozR 3-1300 § 45 Nr 21 = BSGE 74, 44 = USK 94153, juris Rdnr 15).

2. Die vollständige Leistungserbringung ist grundsätzlich bereits mit der Abrechnung nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann sie in einem Verwaltungsverfahren nachgereicht werden. Im Gerichtsverfahren kann die Dokumentation weder nachgereicht noch ergänzt werden. Insofern ist auch die Amtsermittlungspflicht beschränkt. Die Amtsermittlungspflicht gilt nur für die Frage, in welchem Umfang im Verwaltungsverfahren Unterlagen vorgelegt wurden und ob diese zum Nachweis der Leistungserbringung ausreichend waren (Festhalten an SG Marburg vom 7.7.2010 - S 12 KA 768/09 - Berufung anhängig, LSG Hessen L 4 KA 60/10 -).

 

Orientierungssatz

Zur Zuständigkeit und zur Ausschlussfrist bei sachlich-rechnerischen Berichtigungen.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine sachlich rechnerische Berichtigung fü...

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