Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Wirtschaftlichkeitsprüfung. Beschwerdeausschuss. Berechtigung, vergleichsweise Einigungen zur Beendigung des Verfahrens zu treffen. Kompetenz, prozessuale (Vor-)Fragen im Beschlusswege zu entscheiden. Anfechtung durch Vertragsarzt. Willenserklärungen von vermeintlichen Bevollmächtigten ohne tatsächliche Vertretungsbefugnis. Vertrauenshaftung
Orientierungssatz
1. Dem nach § 106 Abs 4 S 1 SGB 5 gebildeten Beschwerdeausschuss kommt neben der Entscheidungskompetenz in den jeweiligen materiell-rechtlichen Fragen als Annexkompetenz zum einen auch die Berechtigung zu, vergleichsweise Einigungen zur Beendigung des Verfahrens zu treffen. Zum anderen hat er die Kompetenz, prozessuale (Vor-)Fragen im Beschlusswege zu entscheiden, so etwa über die Zulässigkeit des jeweiligen Widerspruchs oder - wie vorliegend - die Feststellung zu treffen, dass ein Verfahren seine Erledigung gefunden hat.
2. Die subjektive Erkenntnis des Vertragsarztes, dass er aus verfahrenstaktischen Gründen mit der Nichtabgabe der Willenserklärung möglicherweise besser beraten gewesen wäre, weil eine möglicherweise günstigere Rechtsfolge bei Fortführung des Verfahrens hätte entstehen können, stellt ein Motiv zur Fortführung des Verfahrens dar und berechtigt nicht zur wirksamen Anfechtung.
3. Es entspricht nach zivilrechtlichen Grundsätzen der allgemeinen Auffassung, dass Willenserklärungen von vermeintlichen Bevollmächtigten ohne tatsächliche Vertretungsbefugnis den scheinbaren Vollmachtgeber rechtlich binden. Es handelt sich um einen Fall der Vertrauenshaftung, die ihre Grundlage in § 242 BGB, also dem Grundsatz von Treu und Glauben, hat.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die ...