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SG Mannheim Urteil vom 27.11.2002 - S 9 RJ 2074/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdrentenrecht. Spätaussiedler. Hinterbliebener mit eigener Rente. Begrenzung der anrechenbaren Zeiten auf 25 Entgeltpunkte. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Begrenzung auf höchstens 25 anrechenbare Entgeltpunkte (§ 22b Abs 1 S 1 FRG) kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein Versicherter sowohl eine Rente aus einem eigenen Rentenstammrecht als auch eine Hinterbliebenenrente beanspruchen kann (Entgegen BSG vom 30.8.2001 - B 4 RA 118/00 R = BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2).

 

Orientierungssatz

§ 22b FRG ist verfassungsgemäß (so auch BSG vom 3.7.2002 - B 5 RJ 22/01 R und LSG Essen vom 10.7.2002 - L 8 RJ 3/02).

 

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Sprungrevision wird zugelassen.

3.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der 66jährige Kläger von der Beklagten die  Auszahlung einer Hinterbliebenenrente beanspruchen kann.

Der 1936 geborene Kläger stammt aus Russland und ist am 27.06.2001 in die  Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Er ist als Spätaussiedler im  Sinne des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt (vgl. Bescheinigung des  Landratsamtes Rhein/Neckar vom 21.08.2001).

Antragsgemäß bewilligte die Beklagte dem Kläger mit dem bestandskräftigen  Bescheid vom 11.12.2001 ab dem 27.06.2001 eine Regelaltersrente nach dem  Fremdrentengesetz (FRG). Seit dem 01.01.2002 beträgt die Rente monatlich  584,76 €. Bei der Rentenberechnung ergaben sich zugunsten des Klägers  insgesamt 27,9141 Entgeltpunkte. Aufgrund der Kappungsgrenze in § 22 b Abs.  1 Satz 1 FRG sind jedoch hiervon nur 25 Entgeltpunkte berücksichtigt  worden.

Die 1939 geborene Ehefrau des Klägers X. ist noch im Herkunftsgebiet 1998  verstorben.

Mit dem Bescheid vom 27.02.2002 stellte die Beklagte auf den Antrag des  Klägers vom 21.08.2...

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