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SG Mainz Urteil vom 10.05.2013 - S 17 AS 751/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Leibrentenzahlung als Unterkunftskosten. Abgrenzung von Tilgungszahlungen. Berücksichtigungsfähigkeit von Tilgungsraten. Angemessenheitsprüfung unter verfassungskonformer Auslegung und Abweichung von der Rechtsprechung des BSG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Leibrentenzahlungen können Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs 1 SGB 2 sein (Anschluss an LSG Mainz vom 3.9.2012 - L 6 AS 404/12 B ER = info also 2012, 274).

2. Ein Vergleich mit Tilgungsleistung bei Eigentumserwerb vermag an diesem Ergebnis bereits deshalb nichts ändern, weil diese im Rahmen der Angemessenheit grundsätzlich ebenfalls als Aufwendungen für die Unterkunft zu übernehmen sind. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Leibrente als Gegenleistung für eine Eigentumsübertragung ist darüber hinaus nicht mit der Entrichtung von Tilgungsraten für kreditfinanzierten Eigentumserwerb gleichzusetzen, da die Leibrentenzahlung nicht unmittelbar zur Vermögensbildung beiträgt.

3. Zur Frage der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2.

 

Nachgehend

BSG (Vergleich vom 04.06.2014; Aktenzeichen B 14 AS 41/13 R)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 05.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11.10.2012 verurteilt, den Klägern weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich je 220 € für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2013 endgültig zu gewähren.

2. Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten.

Der 1955 geborene K...

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