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SG Mainz Beschluss vom 13.04.2018 - S 3 KR 112/18 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft bei Ende der Versicherungspflicht. Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB 12

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Krankenhilfe (§ 48 SGB XII) stellt einen "anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" iS des § 188 Abs 4 S 3 SGB V dar.

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist somalische Staatsangehörige und wurde im Rahmen des Asylverfahrens dem … zugewiesen. Mit Bescheid vom 20.02.2017 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei der Antragstellerin ein Abschiebeverbot iSd § 60 ABs. 7 S. 1 AufenthaltsG festgestellt. Infolgedessen erhielt die Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthaltsG. Ab dem 01.03.2017 bezog die Antragstellerin zunächst Leistungen nach dem SGB II und war auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V bei der Antragsgegnerin gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Nachdem die Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin festgestellt wurde, bezog diese ab dem 01.02.2018 Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII.

Mit Schreiben vom 27.12.2017 beantragte die Antragstellerin die Durchführung einer freiwilligen Versicherung auf Grundlage von § 188 Abs. 4 SGB V.

Mit Schreiben vom 16.02.2018 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie diesem Begehren nicht entsprechen könne. Die Mitgliedschaft der Antragstellerin habe zum 31.01.2018 geendet. Eine Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 S. 3 SGB V sei für Personen ausgeschlossen, für die ein Anspruch nach § 19 SGB V und im Anschluss eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall bestehe. Dies sei vorliegend der Fall, weil die Antragstellerin seit dem 01.02.2018 Leistungen nach dem Dritten Kapitel des S...

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