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SG Magdeburg Urteil vom 16.11.2021 - S 8 U 146/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls

Orientierungssatz

1. Der Anspruch auf Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls i. S. von § 8 Abs. 1 SGB 7 setzt nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB 7 voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 % gemindert ist.

2. Bei der MdE-Bewertung sind die objektiven Befunde nach unfallversicherungsrechtlichen Maßstäben zu bewerten. Wird danach der erforderliche Mindestsatz von 20 % nicht erreicht, so ist die Gewährung von Verletztenrente ausgeschlossen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente über den 30. April 2019 hinaus auf Dauer aufgrund der anerkannten Folgen des Arbeitsunfalls vom 18. Juni 2016 umstritten.

Der am ... 1974 geborene Kläger war am 18. Juni 2016 als Betriebsleiter eines Baustoffhandels beschäftigt, als er ausrutschte und auf den linken Arm fiel. Dabei zog er sich eine Ellenbogenluxation links mit Radiusköpfchenfraktur sowie radialer und ulnarer Bandruptur zu. Am 27. Juni 2016 wurde der Kläger in der Klinik für Unfallchirurgie der Medizinischen Fakultät der Universität M. mit einer Radiuskopfprothese operiert. Am Ende der dritten EAP teilte Prof. W. (Direktor dieser Klinik) am 5. Oktober 2016 mit, es zeige sich eine Besserung der Muskelkraft, aber nicht der Bewegungseinschränkung. Ab dem 11. Oktober 2016 bestehe Arbeitsfähigkeit. Die Beweglichkeit der Ellenbogengelenke betrage bei Streckung und Beugung rechts 0/0/140, links 0/15/130, bei der Unterarmdrehung rechts 90/0/90, links 70/0/90. Schürzen- und Nackengriff seien möglich, der Faustschluss komplett, es bestünden keine Parästhesien, kein...

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