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SG Lüneburg Urteil vom 12.02.2007 - S 24 AS 344/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. Lebensversicherung. Verwertungsausschluss nach § 165 VVG. keine Beratungspflicht des Leistungsträgers

 

Leitsatz (amtlich)

Den Leistungsträger nach dem SGB 2 trifft keine Verpflichtung, den Leistungsberechtigten über einen Verwertungsausschluss nach § 165 Abs 3 VVG zu informieren.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) für den Zeitraum 19.01.2006 bis 20.03.2006.

Der Kläger bezog zunächst in eigener Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II.

Am 01.11.05 heiratete er. Die Leistungsbewilligung wurde daraufhin von der Beklagten für November und Dezember 2005 aufgehoben. Am 19.01.2006 beantragte der Kläger für sich und seine Ehefrau erneut Leistungen nach dem SGB II.

Für die Ehefrau des Klägers besteht bei der H. Versicherung eine Lebensversicherung mit der Versicherungsnummer I.. Der Rückkaufwert dieser Lebensversicherung betrug zu Beginn des Jahres 2006 18.588,00 €. Zum 17.03.2006 wurde für diese Lebensversicherung ein Verwertungsausschluss vereinbart.

Am 06.12.2005 erhielt die Ehefrau des Klägers eine Abfindung für Witwenrente im Sinne des § 107 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB XI) in Höhe von 15.138,24 €.

Mit Bescheid vom 27.01.2006 wurde der Antrag des Klägers zum Leistungsbezug nach dem SGB II abgelehnt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass aufgrund der nachgewiesenen Vermögensverhältnisse der Kläger nicht hilfebedürftig sei.

Hiergegen erhob der Kläger am 10.02.2006 Widerspruch. Er begründete dies damit, dass die Rentenversicherung seiner Ehefrau zur Altersabsicherung gedacht sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2006 wurde ...

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