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SG Leipzig Urteil vom 22.01.2014 - S 17 AS 3627/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bildung und Teilhabe. mehrtägige Klassenfahrt. Schüleraustauschprogramm der Schulaufsichtsbehörde

 

Leitsatz (amtlich)

Klassenfahrt iS des § 28 Abs 2 Nr 2 SGB 2 kann auch ein nicht durch die Schule, sondern eine Schulaufsichtsbehörde nach Ausschreibung angeordneter und mittels Teilstipendium finanzierter Schüleraustausch sein. Die Tatbestandswirkung des entsprechenden Bewilligungsbescheids einer Schulaufsichtsbehörde bindet das Jobcenter hinsichtlich der schulrechtlichen Zulässigkeit und Verbindlichkeit des Schüleraustauschs.

 

Orientierungssatz

Az beim LSG: L 7 AS 209/14

 

Tenor

I.... Der Bescheid des Beklagten vom 17.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2013 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Leistungen für Bildung und Teilhabe in Höhe ihres Eigenanteils von 150,00 Euro für das Teilstipendium des SMK zum Schüleraustausch in den USA im Herbst 2013 zu gewähren.

III. Der Beklagte hat die notwendigen Auslagen der Klägerin zu tragen.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte den 150,- € betragenden Eigenanteil der Klägerin für die Teilnahme an einem nach Auswahlverfahren des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (SMK) mit Teilstipendium des SMK von 2.000,- € geförderten 4wöchigen Schulbesuch in den USA vom 28.09. bis 26.10.2013 als Bedarf für eine mehrtägige Klassenfahrt i. S. des § 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 SGB II im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II zu erstatten hat.

Die 1996 geborene erwerbsfähige Klägerin lebt mit ihrem Vater in gemeinsamer Wohnung in A..... Sie besucht im Schuljahr 2013/2014 ein Gymnasium der Stadt A.... in der Klassenstufe 11. Ihr Vater bezieht fortlaufend ergänzende Leistungen d...

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