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SG Leipzig Urteil vom 13.01.2014 - S 17 AS 3416/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sanktion. Absenkung des Arbeitslosengeld II. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. versicherungswidriges Verhalten. arbeitsvertragswidriges Verhalten. außerordentliche fristlose Arbeitgeberkündigung. verhaltensbedingter Kündigungsgrund. fehlende Abmahnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Voraussetzungen für eine Sperrzeitverhängung wegen Arbeitsaufgabe nach § 159 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 3 liegen nicht vor, wenn rechtswidrig eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers wegen verhaltensbedingter Gründe ohne vorherige Abmahnung erfolgt ist, die Abmahnung also nicht ausnahmsweise entbehrlich war. Damit scheidet auch eine Pflichtverletzung des hilfebedürftigen Arbeitnehmers nach § 31 Abs 4 Nr 3 Buchst b SGB 2 idF vom 10.10.2007 (jetzt § 31 Abs 2 Nr 4 SGB 2) aus. Denn dem Arbeitslosen kann eine Arbeitslosigkeit nicht angelastet werden, wenn der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis beendet, obwohl das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers die Beendigung überhaupt nicht rechtfertigt oder nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich endete (vgl BSG vom 25.4.1990 - 7 RAr 106/89 = BSGE 67, 26 = SozR 3-4100 § 119 Nr 3).

 

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 14.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2011 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die notwendigen Auslagen der Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer gegen die Klägerin wegen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verhängten Sanktion nach § 31 SGB II.

Die erwerbsfähige, 1990 geborene und in A... wohnende Klägerin bezog u. a. in den Jahren 2010 und 2011 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II beim Beklagten. Sie hat nach dem Erwerb des Hauptschulabschlusses in 2008 eine Lehre zur Holzmechanikerin...

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