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SG Leipzig Gerichtsbescheid vom 13.05.2014 - S 17 AS 4284/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Pflicht zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente erst ab Vollendung des 63. Lebensjahrs. Übergang der Antragsbefugnis auf den Grundsicherungsträger. Ermessensausübung. Ermessenszweck. Berücksichtigung von Unbilligkeitsgesichtspunkten

 

Leitsatz (amtlich)

Zweck des in § 5 Abs 3 SGB 2 eingeräumten Ermessens ist nicht, die Grundsicherungsträger typische Folgen des Leistungsausschlusses für Altersrentner nach § 7 Abs 4 S 1 SGB 2 abwägen zu lassen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.06.2016; Aktenzeichen B 14 AS 46/15 R)

 

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 29.07.2013 sowie der Bescheid vom 21.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2013 werden aufgehoben, soweit die Klägerin zur Beantragung einer Altersrente mit Rentenbeginn vor dem 01.02.2014 aufgefordert wird.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, seinen Rentenantrag vom 04.12.2013 für die Klägerin gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland auf die Zeit ab 01.02.2014 zu beschränken.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Hälfte der notwendigen Auslagen der Klägerin zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte die Klägerin zu Recht zur Beantragung vorzeitiger Altersrente aufgefordert und Altersrente für die Klägerin beantragt hat.

Die 1951 geborene, erwerbsfähige Klägerin wohnt in A... Sie verfügt außer einem sogenannten Minijob als Reinigungskraft mit monatlich schwankendem Entgelt zwischen 100,- € und 150,- € brutto seit Jahren über kein weiteres Einkommen und bezieht daher mangels einzusetzenden Vermögens laufend Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II beim Beklagten. Zuletzt bewilligte ihr der Beklagte u. a. mit Bescheid vom 09.11.2012 für die Zeit vom 01.12.2012 bis 31.05.2013 (vorläufi...

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