Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Arbeitsgemeinschaft als institutionalisierter Verwaltungshelfer. Behörde. Prozessstandschaft. Vertrauensschutz für 58er-Regelung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Arbeitsgemeinschaft nach SGB 2 kann - unabhängig von ihrer Rechtsform - zwar gemeinsame Bescheide und Widerspruchsbescheide für die Träger nach § 6 Abs 1 S 1 SGB 2 erlassen; sie tritt aber nicht an die Stelle der Träger und kann daher deren Aufgaben nicht als eigene ausführen. Die Arbeitsgemeinschaft hat daher eine Stellung, die als "institutionalisierter Verwaltungshelfer" bezeichnet werden kann (vgl Weiß in: Estelmann (Hrsg), SGB 2, Stand Juni 2006, § 44b Rn 37).
2. Die Arbeitsgemeinschaft ist nach § 1 Abs 2 SGB 10 Behörde und kann auch als Prozessbevollmächtigte für die Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Träger vor Gericht auftreten oder auch als gewillkürter Prozessstandschafter Prozesse im eigenen Namen führen.
3. Eine gesetzliche Prozessstandschaft der Arbeitsgemeinschaft mit der Folge, dass die Bundesagentur für Arbeit und der kommunale Träger keine eigenen Prozesse über Gegenstände des SGB 2 führen dürfen, kann aus § 44b SGB 2 nicht abgeleitet werden.
4. Zum Vertrauensschutz der sog 58er-Regelung nach § 428 SGB 3 .
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt von einer der beiden Antragsgegnerinnen eine höhere monatliche Leistung nach dem Sozialgesetzbuch - SGB - II.
Die Antragsgegnerin zu 1. erließ auf den Antrag der Antragstellerin vom 16.09.2004 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II am 25.10.2004 einen Bescheid über monatliche Leistungen in Höhe von 500,02 € (Bl. 31 der Gerichtsakte). Am 30.1...