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SG Köln Urteil vom 18.07.2014 - S 27 P 149/11

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Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.06.2017; Aktenzeichen B 3 P 7/17 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf die Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung höherer Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2012.

Die Klägerin ist Trägerin des Seniorenhauses Sankt S in E. Das Haus wurde 1999 in Betrieb genommen. Der Bau wurde von dem Beklagten mit Mitteln des Beklagten und des Landes gefördert. Für die Erstausstattung des vollstationären Bereichs hat ferner die Q-Stiftung einen Zuschuss von 153.387,56 Euro gewährt. Mit dem Seniorenhaus besteht ein Versorgungsvertrag. Danach betreibt das Seniorenhaus in der vollstationären Pflege 88 Plätze.

Unter dem 22.03.2007 erging ein Widerrufs- und Erstattungsbescheid über einen Betrag von 89.947,31 Euro wegen Verstößen gegen die VOL. In einem Vermerk des Beklagten vom 06.07.2007 heißt es, der Zuschuss der Q-Stiftung ersetze einen Teil des Kapitalmarktdarlehens. Gegen den Bescheid vom 22.03.2007 sei Widerspruch eingelegt worden.

Im Juli 2008 stellte die Klägerin einen Antrag auf Neuregelung der Investitionskosten für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010. Mit Bescheid vom 16.02.2009 erfolgte die Zustimmung zu den gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010. Dabei wurde für ein Mehrbettzimmer ein Betrag von 17,10 Euro täglich festgestellt und für ein Einbettzimmer ein solcher von 18,22 Euro. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch.

Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.03.2007 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2007 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Im April 2010 wurde der Klägerin von dem Beklagten die Geltendmac...

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