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SG Köln Urteil vom 07.09.2011 - S 21 SO 24/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe: Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger für die stationäre Behandlung bei einem Notfall. Abrechnung nach Fallpauschalen bei über den Notfallzeitraum hinausgehender Behandlung

 

Orientierungssatz

1. Ein Erstattungsanspruch wegen Erbringung medizinischer Behandlungsleistungen als Notfallbehandlung ohne Kenntnis des Sozialhilfeträgers gemäß § 25 SGB 12 kommt nur für den Zeitraum in Betracht, in dem der Sozialhilfeträger noch keine Kenntnis von der Behandlung hatte. Mit der Information über die Behandlung an den zuständigen Leistungsträger kommt nur noch ein persönlicher Leistungsanspruch des Hilfebedürftigen in Betracht, der von diesem gegenüber dem Sozialamt geltend zu machen und durchzusetzen ist.

2. Wird die im Rahmen des Notfalls erbrachte medizinische Behandlung nach Fallpauschalen entsprechend dem DRG-Vergütungssystem vorgenommen, so kann auch dann, wenn die Behandlung bei Kenntniserlangung von der Notbehandlung durch den Sozialhilfeträger noch andauert und damit während der Behandlung der Anspruch auf Erstattung von Behandlungskosten als Nothilfe endet, die gesamte Fallpauschale abgerechnet werden, da diese im Zeitpunkt des Beginns der medizinischen Behandlung entsteht. Dagegen findet eine tageweise Aufteilung der Fallpauschale nicht statt.

3. Bei einem nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Betroffenen kommt auch dann bei der Beurteilung des Kostenersatzes für die Notfallhilfe nicht der Nachrang der Sozialhilfe zur Anwendung, wenn für den Betroffenen eine Versicherungspflicht besteht, jedenfalls soweit nicht eine frühere Vorversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung bestand. Denn insoweit hängt der tatsächliche Eintritt in die Versicherung erst noch von einer Krankenkassenwahl...

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