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SG Köln Gerichtsbescheid vom 23.02.2021 - S 28 VG 12/20

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Nachgehend

BSG (Beschluss vom 07.11.2022; Aktenzeichen B 9 V 28/22 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen eines Schockschadens hat.

Die 1963 geborene Klägerin beantragte unter dem 15.04.2014 Leistungen nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG. Hintergrund ihres Antrags war der Umstand, dass die Tochter der Klägerin seit dem 00.00.2012 vermisst war.

Mit Urteil vom 27.09.2017 stellte das Landgericht Köln fest, dass die Tochter am 00.00.2012 von ihrem Ehemann ermordet worden war. Die Leiche wurde nicht gefunden.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dadurch dass der Täter ihr unter dem 00.00.2012 mitgeteilt habe, die Tochter sei abgehauen, habe sie einen Schock erlitten. Ihr sei zeitnah klar gewesen, dass der Kläger etwas zugestoßen sein müsse. Spätestens am 00.00.2013 sei sie davon ausgegangen, dass die Tochter nicht mehr lebe.

Sie beantragt schriftsätzlich,

den Bescheid des Beklagten vom 03.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2020 aufzuheben und dem Antrag der Klägerin, ihr Versorgung nach dem OEG zu gewähren, stattzugeben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass die streitgegenständlichen Bescheide der Sach- und Rechtslage entsprächen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte des Beklagten über die Klägerin sowie die Gerichtsakte. Sämtliche Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) l...

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