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SG Köln Gerichtsbescheid vom 03.01.2022 - S 13 R 844/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Orientierungssatz

1. Der Monatsbetrag der Rente bestimmt sich gemäß §§ 64, 88 Abs. 1 S. 2 SGB 6 durch Multiplikation der persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenfaktor und dem aktuellen Rentenwert.

2. Hierbei liegen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen die persönlichen Entgeltpunkte in derselben Höhe wie der Altersrente für langjährige Versicherte zugrunde.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Der am 00.00.1948 geborene Kläger ist Versicherter der Beklagten. Er ist seit dem 00.00.2008 schwerbehindert.

Er erhielt bis zum 30.11.2013 - zunächst von der Deutschen Rentenversicherung W. und später von der Beklagten - eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dieser Rente lagen 16,1493 Entgeltpunkte und ein Zugangsfaktor von 0,892 (= 14,4052 persönliche Entgeltpunkte) zugrunde.

Auf den Antrag des Klägers vom 09.12.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger beginnend mit dem 01.12.2013 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Dieser Rente legte die Beklagte weiterhin die 14,4052 persönlichen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage der Erwerbsminderungsrente waren zugrunde, da ausgehend von 15,3745 Entgeltpunkten und einem Zugangsfaktor von 0,892 die Altersrente mit dann 13,7141 persönlichen Entgeltpunkten geringer ausgefallen wäre.

Mit Schreiben vom 25.04.2014 wandte sich der Kläger durch seinen damaligen gesetzlichen Vertreter gegen diesen Bescheid. Die Höhe der Rente scheine nicht angemessen berechnet.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin beginnend mit dem 01.12.2013 anstelle der bisherigen Altersrente für langjährig Versicherte eine Altersrente für schwerbe...

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