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SG Koblenz Urteil vom 08.04.2016 - S 1 R 291/16 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründetheit eines einstweiligen Rechtsschutzbegehrens. Überweisung einer Rente auf das falsche Konto. erhebliche Mitverantwortung des Post Renten Services

 

Orientierungssatz

1. Zur Begründetheit eines einstweiligen Rechtsschutzbegehrens eines Rentenberechtigten, der im Rahmen einer beabsichtigten Änderung des Rentenauszahlungskontos zuerst eine falsche Bankverbindung angibt, der jedoch anschließend rechtzeitig auf die korrekte Bankverbindung hinweist und dessen Rentenzahlbetrag vom Post Renten Service ungeachtet dessen trotzdem auf das falsche Konto überwiesen wird.

2. Die Zahlung eines Leistungsträgers auf ein anderes als vom Leistungsempfänger bestimmtes Konto entfaltet grundsätzlich keine Tilgungswirkung (vgl BSG vom 14.8.2003 - B 13 RJ 11/03 R = SozR 4-7610 § 362 Nr 1).

 

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben dafür Sorge zu tragen, dass die für den Antragsteller und den Monat März 2016 bestimmte Rente wegen Erwerbsminderung unverzüglich auf dessen Konto bei der Bank ... BIC: W.. IBAN: DE66 ... überwiesen wird.

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben dafür Sorge zu tragen, dass die laufende Rente des Antragstellers wegen Erwerbsminderung zukünftig wieder auf dessen Konto bei der ..., BIC: C..., IBAN: DE85 ...   ausgezahlt wird

 

Gründe

I. Der Antragsteller (Versicherungsnummer: ...) bezieht von der Antragsgegnerin eine laufende Rente wegen voller Erwerbsminderung (rechtskräftig gewordener Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ( SG ) Koblenz vom 14.06.2007, Az: ...; Rentenhöhe seit Juli 2015: 775,23 Euro netto / Monat). Die laufende Rente wird vom Renten Service der D. P. AG (im Folgenden: Renten Service) ausgezahlt.

Der Antragsteller lebt mit seiner Ehefrau C. L. und dem 15-jährigen, schulpflichtigen L. L. in einem gemeinsamen Haushalt. C. L...

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