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SG Kassel Urteil vom 31.08.2018 - S 4 AS 347/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss einer Einkommensanrechnung des Grundsicherungsberechtigten bei Umschichtung des Schonvermögens durch Verkauf von Fondsanteilen

Orientierungssatz

1. Nach § 11 Abs. 1 SGB 2 sind Einnahmen in Geld als Einkommen des Grundsicherungsberechtigten zu berücksichtigen. Nach § 4 Nr. 3 Alg 2-V sind als Einkommen insbesondere auch Einnahmen aus Kapitalvermögen anzurechnen.

2. Besitzt der Grundsicherungsberechtigte Fondsanteile, so handelt es sich um Schonvermögen i. S. von § 12 Abs. 2 SGB 2. Durch deren Verkauf findet eine Umschichtung des Vermögens statt. Der hierdurch erzielte Betrag ist als Surrogat vor der Verwertung geschützt.

3. Dies hat zur Folge, dass durch die bloße Vermögensumschichtung eine Anrechnung als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB 2 ausgeschlossen ist.

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.02.2024; Aktenzeichen B 4 AS 22/22 R)

Tenor

Der Bescheid vom 13.01.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch/Zweites Buch - SGB II - und die Erstattung von insgesamt 543,86 €.

Die 1993 geborene Klägerin bezieht seit Mai 2011 fortlaufend SGB II-Leistungen von dem Beklagten. Bereits im Erstantrag vom 24.5.2011 gab sie an, dass sie Vermögen in Form von Fondsanteilen besitze. Sie besaß zu diesem Zeitpunkt 62,299 Anteile an dem Fonds "Invest Euroland" in einem Depot der C. Bank AG. Der damalige Wert dieser Anteile betrug 2.619,67 €.

Im hier streitbefangenen Zeitraum bewilligte der Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 23.4.2015 mit Bescheid vom 27.4.2015 SGB II-Leistungen für die Zeit vom 1.5.2015 bis 30.4...

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