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SG Karlsruhe Urteil vom 24.02.2016 - S 4 KA 2628/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragszahnärztliche Versorgung. Frist für Zahlung der Widerspruchsgebühr nach § 45 Abs 1 Zahnärzte-ZV. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ausschlussfrist. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Vorschusspflicht des Rechtssuchenden. kein Verstoß gegen Verfassungsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist des § 45 Abs 1 Zahnärzte-ZV für die Zahlung der Widerspruchsgebühr ist ausgeschlossen, da es sich um eine Ausschlussfrist im Sinne von § 27 Abs 5 SGB X handelt.

 

Orientierungssatz

1. Die Vorschrift des § 45 Abs 1 Zahnärzte-ZV ist mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl BSG vom 9.6.1999 - B 6 KA 76/97 R = SozR 3-5520 § 44 Nr 1).

2. Vorschriften, die eine Vorschusspflicht des Rechtssuchenden vorsehen, sind mit Art 19 Abs 4 GG und Art 103 Abs 1 GG grundsätzlich auch dann vereinbar, wenn sie für den Fall der Nichteinzahlung anordnen, dass der entsprechende Rechtsbehelf als zurückgenommen gilt (vgl ua BVerfG vom 12.1.1960 - 1 BvL 17/59 = BVerfGE 10, 264, 268 und BVerfG 14.12.1988 - 1 BvR 1578/88, RdNr 7).

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selber tragen.

3. Der Streitwert des Verfahrens wird endgültig auf 60.000 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Entziehung einer Zulassung zur kassenzahnärztlichen Versorgung im Streit.

Der am … geborene Kläger ist Zahnarzt und besaß eine Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung, die jeweils zur Hälfte auf die beiden Sitze in … (Regierungsbezirk K.) und in … (Regierungsbezirk …) aufgeteilt war.

Mit Beschluss vom 28.02.2014 entzog der Zulassungsausschuss für Zahnärzte (ZA) dem Kläger die hälftige Zulassung zur vertragszahnärztli...

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