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SG Karlsruhe Beschluss vom 23.02.2016 - S 1 SF 568/16 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Sachverständigenvergütung. Gutachten. Schreibgebühren. Hilfskraft. Vergütungspauschale

 

Leitsatz (amtlich)

Die in § 12 Abs 1 S 2 Nr 3 JVEG festgesetzte Vergütungspauschale für die Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens schließt eine höhere Vergütung auch dann aus, wenn der Sachverständige insoweit einen höheren Aufwand nachweist.

 

Tenor

Die Vergütung des Antragstellers für sein im Hauptsacheverfahren S ... SB .../... erstelltes Gutachten vom 29. Januar 2016 wird auf 872,23 € festgesetzt.

Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Im Hauptsacheverfahren S ... SB .../... streiten die dortigen Beteiligten um die Höherbewertung des Grades der Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts. Die Vorsitzende der ... Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe ernannte den Antragsteller mit Verfügung vom 12.01.2016 auf Antrag und im Kostenrisiko des Klägers gem. § 109 des Sozialgerichtsgesetzes zum gerichtlichen Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens. Hierfür lagen dem Antragsteller die Verwaltungsakte des Beklagten (71 Bl.) sowie die Prozessakte S ... SB .../... (62 Bl.), insgesamt 133 Bl. Aktenunterlagen, vor. Am 04.02.2016 legte der Antragsteller sein am 29.01.2016 erstelltes Gutachten im Umfang von 14 Textseiten mit - geschätzt - 27.500 Anschlägen vor. Hierfür machte er eine Vergütung von insgesamt 967,19 € geltend. Dabei legte er einen Zeitaufwand von 10,5 Zeitstunden und ein Honorar von 75,00 € je Stunde zugrunde. Außerdem machte er eine Entschädigung für Röntgenaufnahmen (19,14 €), das Anfertigen von 28 Kopien (14,00 €) und Portoaufwendungen (11,60 €) geltend. Weiter beanspruchte er eine Vergütung für Sch...

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