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SG Itzehoe Beschluss vom 07.02.2020 - S 46 AS 147/19 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche Unionsbürger. Arbeitnehmer in Elternzeit. Nichtausübung einer Teilzeitbeschäftigung. Ruhen bzw Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. anderes Aufenthaltsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Unionsbürger sind während der Inanspruchnahme von Elternzeit, solange das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis fortbesteht, auch dann nicht nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst b SGB II vom Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausgeschlossen, wenn sie währenddessen keine Teilzeittätigkeit ausüben.

 

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vom 19. Dezember 2019 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes, vorläufig monatlich Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

2. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

3. Den Antragstellern wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Itzehoe ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt T…, S…, W… beigeordnet.

 

Gründe

Der am 19. Dezember 2019 gestellte Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern monatlich ab Antragseingang bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen gemäß SGB II in gesetzlicher Höhe längstens bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnittes zu gewähren,

ist zulässig und begründet.

Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch Veränderung des bestehe...

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