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SG Hamburg Urteil vom 14.01.2011 - S 48 KR 905/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung des § 33 Abs. 2 SGB V, nach der Anspruch auf Sehhilfen für volljährige Versicherte nur dann besteht, wenn sie auf Grund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Leistungspflicht der Beklagten für eine Sehhilfe.

Der am ...1969 geborene Kläger, der bei der Beklagten krankenversichert ist, erhielt am 21. Oktober 2008 von seinem behandelnden Augenarzt Dr. S. eine Verordnung für eine Sehhilfe. Aus der Verordnung ergab sich, dass es sich um eine Versorgung infolge des Zerbrechens der vorhandenen Brille bei einer Änderung um mindestens 0,5 Dioptrien (auf -8,25 bzw. -10,7 Dioptrien) handelte. Eine Sehbehinderung mindestens nach Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifikation liegt bei dem Kläger nicht vor.

Am 24. Oktober 2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Beklagten. Ob diesem unmittelbar eine mündliche Ablehnung folgte, ist zwischen den Beteiligten ungeklärt. Mit Auftrag vom 25. Oktober 2008 beschaffte sich der Kläger selbst eine Brille. Der Rechnungsbetrag beträgt 773 € (299 € je Brillenglas, 175 € Brillenfassung).

Mit schriftlichem Bescheid vom 30.10.2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab mit der Begründung, es liege kein Ausnahmefall vor, in dem eine Kostenübernahme für eine Sehhilfe möglich sei. Mit seinem Widerspruch vom 1. Deze...

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