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SG Hamburg Urteil vom 05.07.2017 - S 48 AS 3875/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft. Übernahme der Kosten aus einer Räumungsklage als Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger

 

Orientierungssatz

Wurden Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgrund eines Verschuldens des Grundsicherungsträgers verspätet bewilligt und ausgezahlt und kam es deshalb zwischenzeitlich zu einer Räumungsklage über die vom Hilfebedürftigen genutzte Wohnung, so sind die Kosten der Räumungsklage ausnahmsweise als Kosten der Unterkunft anzuerkennen und vom Grundsicherungsträger zu übernehmen.

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 24.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2015 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1.128,03 EUR zu gewähren.

3. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.

Die 1975 geborene Klägerin ist psychisch erkrankt. Sie erhielt Arbeitslosengeld II (Alg II) bis zum 31.03.2014. Einem Vermerk des Beklagten zufolge meldete sich die Klägerin am 26.05.2014 dort mittellos. Ihr wurde ein Weiterbewilligungsantrag (WBA) mit weiteren Zusatzblättern und Checkliste ausgehändigt. Am 04.04.2014 übermittelte der Vermieter der Klägerin (S.) dem Beklagten per Fax ein an die Klägerin gerichtetes Schreiben. Darin heißt es, dass sich Mietrückstände erhöhen würden, weil die Miete vom Beklagten in Höhe von 13,73 EUR unterzahlt werde. In einem Aktenvermerk des Beklagten vom 11.07.2014 ist ein Gesprächsinhalt mit einem Mitarbeiter der S. festgehalten. Dem Beklagten wurde mitgeteilt, dass die Klägerin das Sorgerecht für ihre Tochter … verloren habe und die Wohnung wegen Mietschulden gekündigt worden sei. Der Beklagte wies auf die Wohnu...

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