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SG Gießen Urteil vom 28.04.2015 - S 17 R 313/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des Leistungsberechtigten. keine Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten im Rahmen des § 118 SGB 6

 

Orientierungssatz

Vertrauensschutzgesichtspunkte sind im Rahmen des § 118 SGB 6 nicht heranzuziehen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.05.2020; Aktenzeichen B 13 R 4/18 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung überzahlter Rente.

Der 1926 geborene Vater des Klägers bezog zunächst seit dem 1. April 1980 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit der Beklagten. Er bezog sodann ab 1. November 1991 Altersruhegeld.

Im August 2011 stellte die Beklagte anlässlich der Prüfung der Steueridentifikationsnummer des Vaters des Klägers fest, dass dieser schon vor dem Jahr 2007 verstorben war. Sie forderte daraufhin die Sterbeurkunde vom Standesamt des letzten Wohnsitzes in Deutschland an und erhielt die Auskunft, dass der Vater des Klägers am xx. Juli 1994 in der Türkei verstorben sei. Die Beklagte ermittelte bei der das Empfängerkonto führenden C-Bank AG, wer Verfügungsberechtigter des Kontos war, auf welches die Rente gezahlt wurde. Die C-Bank AG teilte mit, dass der Kläger und eine Frau D. A. Verfügungsberechtigte des Kontos sind. Sie übersandte die gesamten Kontoumsätze aus dem Zeitraum 1. Januar 1995 bis 30. September 2011.

Die Beklagte stellte fest, dass die Rente in Höhe von 69.946,35 Euro überzahlt ist. Der Kläger hatte über einen Betrag in Höhe von 60.655,94 Euro per Überweisung verfügt. Die C-Bank AG hatte einen Betrag in Höhe von 1.542,32 Euro für eigene Forderungen behalten. Ein Betrag in Höhe von 10.674,06 Euro wurde ausgezahlt.

Die Beklagte hörte den Kläger zu einer Erstattun...

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BSG B 13 R 4/18 R
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des Leistungsberechtigten. Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 118 Abs 4 S 1 Alt 2 SGB 6. Gleichrangigkeit der Erstattungsansprüche nach § 118 Abs ...

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