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SG Gießen Urteil vom 10.09.2008 - S 9 KR 359/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. keine Versicherungspflicht von Empfängern von Krankenhilfeleistungen nach dem SGB 8

 

Orientierungssatz

Empfänger von Krankenhilfeleistungen nach dem SGB 8 sind nicht versicherungspflichtig nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, da eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.01.2010; Aktenzeichen B 12 KR 2/09 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Im Streit die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Kläger sind türkische Staatsangehörige und leben seit 1995 in Deutschland. Sie erhalten seit 30.04.2006 Leistungen der Jugendhilfe. Die Eltern der Kläger bezogen Sozialhilfe. Die Kläger waren bei der Beklagten nicht zur Krankenversicherung gemeldet. Die Eltern der Kläger sind nunmehr unbekannten Aufenthaltes. Am 20.07.2007 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung. Mit Bescheiden vom 22.08.2007 lehnte die Beklagte die Aufnahme der Kläger in die gesetzliche Krankenversicherung ab. Nicht versicherungspflichtig seien Personen, die laufende Leistungen der Jugendhilfe erhalten würden. Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch und machten geltend, sie seien keine Empfänger von Hilfen nach den Kapiteln 3, 4, 6 und 7 des SGB XII und auch § 5 Abs. 8 a SGB V sei nicht einschlägig. Personen, die lediglich Leistungen nach Kapitel 5 des SGB XII beziehen würden, seien nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichert.

Den Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 22.11.2007 zurück. Die Kläger hätten im Rahmen der laufenden Leistungen der Jugendhilfe einen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 40 SGB VIII. Dieser anderweitige Leistungsanspru...

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