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SG Gelsenkirchen Urteil vom 25.08.2009 - S 22 AL 35/08

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Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.07.2012; Aktenzeichen B 11 AL 16/11 R)

 

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 18.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2008 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab dem 05.12.2007 für sechs Monate Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.

Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der am 00.00.0000 geborene Kläger einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hat.

Dieser bezog zunächst vom 01.08.2002 bis 31.07.2004 Arbeitslosengeld, das ihm für 780 Tage bewilligt worden war. Ausweislich eines Arbeitsvertrages vom 01.08.2004 trat er am selben Tage eine Beschäftigung als Angestellter der H GmbH und Co. KG in H an.

Am 13.10.2005 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Im Antrag gab er u.a. an, er sei bis zum 30.09.2005 beschäftigt worden. Das Arbeitsverhältnis sei noch nicht gekündigt. Dem gegenüber bescheinigte die Steuerberatungs GmbH Q im Auftrag der Arbeitgeberin unter dem 02.11.2005 lediglich ein Arbeitsverhältnis bis zum 30.09.2005, das zu diesem Zeitpunkt durch den Arbeitgeber wegen Betriebsaufgabe gekündigt worden sei. Mit Bescheid vom 09.11.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 13.10.2005 erneut Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung eines verbliebenen Restanspruches von 49 Tagen für insgesamt 329 Tage, das der Kläger auch bis einschließlich 29.05.2006 bezog.

Zwischenzeitlich erwirkte der Kläger bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen 1 Ca 138/06 am 24.05.2006 gegen die Arbeitgeberin, die am 19.05.2006 ihren Sitz nach Pfaffenhofen verlegt hatte, ein Versäumnisurteil, wonach die Arbeitgeberin...

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