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SG Gelsenkirchen Urteil vom 25.06.2003 - S 18 KN 54/03 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Rücknahme eines bindenden Bescheides durch die erlassende Behörde

 

Orientierungssatz

Nach § 44 SGB 10 besteht nur dann ein Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des angefochtenen Bescheides das Recht unrichtig angewendet worden ist oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme eines Bescheides.

Der Arzt für Allgemeinmedizin Herr L in C hatte durch eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit vom 22.04.1996 bei der Beklagten den Verdacht auf eine Berufskrankheit angezeigt. Die Beklagte hatte darauf hin nach der Berechnungsmethode von Prof. Dr. C für den Zeitraum 1961 bis 1967 nach der worst-case-Betrachtung eine Gesamtbelastung von 61,2 Feinstaubjahren für den Kläger ermittelt. Mit Bescheid vom 06.08.1996 hatte die Beklagte eine Entschädigung nach § 551 Abs. 1 und 2 RVO (Reichsversicherungsordnung) abgelehnt, da nach dem damaligen Kenntnisstand der Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung am 04.04.1995 eine Ergänzung der Berufskrankheitenverordnung in der Weise empfohlen hatte, dass die chronisch-obstruktive Bronchitis oder Emphysembronchitis von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau, bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Feinstaubdosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren, wie eine Berufskrankheit entschädigt werden sollte, die Belastung des Klägers jedoch lediglich 61,2 Feinstaubjahre betragen hatte.

Mit einem Schreiben, dass bei ...

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