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SG Gelsenkirchen Urteil vom 09.08.2005 - S 8 SO 20/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

bedarfsorientierte Grundsicherung. Berücksichtigung von Einkommen. Anrechnung von Kindergeld. volljähriges behindertes Kind

 

Orientierungssatz

1. Auch bei Bezug von Leistungen nach dem GSiG scheidet regelmäßig eine Anrechnung von Kindergeld als Einkommen des nicht bezugsberechtigten Kindes aus.

2. Das Kindergeld ist lediglich dann als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen, wenn ihm der Kindergeldberechtigte diesen Vorteil tatsächlich zugewendet hat oder seinen Bedarf speziell aus dem Kindergeld bestreitet (vgl BVerwG vom 8.2.1980 - 5 C 61/78 = BVerwGE 60, 18).

3. Wenn eine Heimunterbringung Raum lässt für die besondere Zweckbestimmung des Kindergeldes, zur wirtschaftlichen Entlastung von kindbedingten Mehrkosten der allgemeinen Lebensführung beizutragen (vgl BVerwG vom 22.12.1998 - 5 C 25/97 = BVerwGE 108, 222), so muss dies gleichermaßen gelten, wenn das behinderte Kind mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.02.2007; Aktenzeichen B 9b SO 5/05 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anrechnung des an die Mutter des Klägers gezahlten Kindergeldes auf die ihm gewährten Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz.

Der ... 1966 geborene Kläger ist dauerhaft erwerbsunfähig und lebt im Haushalt seiner Mutter.

Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 31.07.2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz für die Zeiträume ab dem 01.02. bis 31.08.2003 in Höhe von monatlich 11.672,07 Euro. Es folgten mehrere Folgebescheide. Mit Bescheid vom 22.12.2004 berücksichtigte die Beklagte bei ihrer Berechnung Kindergeld in Höhe von 154,- Euro als Einkommen des Klägers.

Gegen den Bescheid vom 22.12.2004 legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2005 mit der Begründung zurückgewi...

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