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SG Fulda Urteil vom 26.11.2004 - S 2 RA 199/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinterbliebenenrentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Den als staatliche Aufgabe normierten besonderen Schutz der Ehe kann der Gesetzgeber durchaus als sachlichen Grund ansehen, nicht alle im einfachen Recht der Ehe und dem Tod eines Ehegatten zugeordneten Rechtsfolgen in gleicher Weise auf die Lebenspartnerschaften zwischen Personen gleichen Geschlechts zu übertragen. Der Gesetzgeber hat Art 3 Abs 1 GG nicht dadurch missachtet, dass das am 1.8.2001 in Kraft getretene Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) vom 16.2.2001 (BGBl I 2001, 266) noch nicht die Änderung/Ergänzung des § 46 SGB 6 enthält, die jetzt im zweiten Zugriff durch das seit 1.1.2005 gültige Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜAG) vom 15.12.2004 (BGBl I 2004, 3396) als Abs 4 dem § 46 SGB 6 hinzugefügt worden ist.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 11.06.2010; Aktenzeichen 1 BvR 170/06)

BSG (Urteil vom 13.12.2005; Aktenzeichen B 4 RA 14/05 R)

 

Tatbestand

Der Kläger beansprucht Witwerrente aus der Versicherung des Herrn H P (geborener V), der ... 1947 geboren wurde, ab 01.03.2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung erhielt und kurze Zeit später ... 2002 verstorben ist. Der Versicherte und der Kläger begründeten am 05.10.2001 eine Lebenspartnerschaft (Artikel 1 des Gesetzes vom 16.02.2001, Bundesgesetzblatt I/266: Lebenspartnerschaftsgesetz). Seit diesem Tage führte Herr V den Familiennamen P (Lebenspartnerschaftsurkunde und Bescheinigung über die Namensänderung vom 05.10.2001, Blatt 8 bis 9 der Rentenakte).

Am 06.09.2002 beantragte der Kläger Hinterbliebenenrente aus der Versicherung seines Lebenspartners...

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