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SG Fulda Urteil vom 20.09.2011 - S 4 KR 75/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankenhaus. Kreuzung von Blutkonserven bei Aufnahme eines Versicherten wegen akuter Blutungsanämie. Kodierung der Anämie als Nebendiagnose

 

Leitsatz (amtlich)

Wird wegen einer akuten Blutungsanämie (D62 ICD-10) eine "Kreuzung" von Blutkonserven für einen stationär aufgenommenen Versicherten durchgeführt, so ist die Anämie auch dann als Nebendiagnose zu kodieren, wenn die "gekreuzten" Blutkonserven dem Versicherten letztlich nicht transfundiert werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.11.2015; Aktenzeichen B 1 KR 41/14 R)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.503,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Vergütungsforderung wegen einer stationären Krankenhausbehandlung.

Der bei der Beklagten Versicherte Herr X (im Folgenden: Versicherter) wurde vom 12. bis 24. November 2008 in der von der Klägerin betriebenen D-Klinik stationär behandelt. Postoperativ entwickelte der Versicherte eine Nachblutung mit Hämatombildung, die einen Revisionseingriff erforderlich machte. Es kam zu einer auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellten Anämie, so dass die behandelnden Ärzte die Bereitstellung zweier Blutkonserven für den Versicherten sowie die hierfür erforderliche “Blutkreuzung„ veranlassten. Letztlich wurden diese Blutkonserven aber nicht transfundiert.

Mit Rechnung vom 24. November 2008 machte die Klägerin auf der Basis der DRG F59A ihre Vergütung geltend in Höhe einer Rechnungsforderung von 5.612,34 EUR. Da nach Auffassung der Beklagten nur die DRG F54Z abrechnungsfähig sei, zahlte sie lediglich 4.208,43 EUR. Die Zahlung der restlichen Vergütung...

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