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SG für das Saarland Gerichtsbescheid vom 23.05.2005 - S 14 RJ 469/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beitrag aus Zusatzrente der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung. Regelung des § 248 SGB 5 in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung ist verfassungsgemäß

 

Leitsatz (amtlich)

Die ab 1.1.2004 geltende Regelung des § 248 SGB 5, wonach der Beitrag zur Krankenversicherung aus der Zusatzrente aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung vom Rentenbezieher allein zu tragen ist, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.03.2009; Aktenzeichen B 12 R 6/07 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Beitragspflicht zur Krankenversicherung ab 01.01.2004.

Der 1940 geborene Kläger bezieht von der Beklagten Zusatzrente aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (HZV). Durch Art. 1 Nr. 148 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14.11.2003 nahm der Gesetzgeber eine Änderung des § 248 SGB V vor und bestimmte, dass ab 01.01.2004 der Beitrag zur Krankenversicherung aus der Rente von den Rentenbeziehern allein zu tragen sei.

Dies teilte die Beklagte dem Kläger im Rahmen einer Rentenneuberechnung mit Bescheid vom 19.11.2003 mit. Der Kläger erhob Widerspruch, den er nicht näher begründete.

Mit Bescheid vom 07.09.2004 wurde der Widerspruch aus den Gründen des Ursprungsbescheides zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage.

Der Kläger trägt vor, die Neuregelung verstoße gegen den Gleichheitssatz, da eine unzulässige Belastung gegenüber den Arbeitnehmern vorliege, die von einer derartigen vollständigen Belastung nicht betroffen seien. Im Übrigen sei auch Art. 14 GG verletzt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.1...

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