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SG Frankfurt (Oder) Urteil vom 20.12.2019 - S 34 AY 15/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistung. Analogleistung. Blindenhilfe

 

Orientierungssatz

Für Leistungsberechtigte nach § 2 Abs 1 AsybLG ist ein Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 SGB 12 nicht von vornherein ausgeschlossen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.06.2021; Aktenzeichen B 7 AY 1/20 R)

 

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 22.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2016 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 23.09.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.

2. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen Auslagen dem Grunde nach zu erstatten.

3. Die Sprungrevision zum Bundessozialgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 22.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2016 und begehrt die Bewilligung von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII (analog).

Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit, geboren am in A. Er reiste am 13.01.2011 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der abgelehnt worden ist. Hiergegen führte der Kläger ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) zum Az. VG 6 Ka 281/14. A. Der Kläger war im Besitz einer Duldung.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat inzwischen den Ablehnungsbescheid wieder aufgehoben, das Asylantragsverfahren wieder aufgenommen und dem Kläger wurde deswegen eine Aufenthaltsgestattung erteilt.

Unter dem 16.05.2012 ist er, seine Ehefrau sowie seine 3 Kinder dem Landkreis Märkisch-Oderland zugewiesen worden. Der Kläger war nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und ist jetzt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) anspruchsberechtigt und ihm und seiner Familie werden Analogleistungen jeden...

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