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SG Frankfurt am Main Urteil vom 23.11.2009 - S 16 R 733/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Rückforderung einer nach Todeseintritt ausgezahlten Rente. Anwendbarkeit der Erbenhaftung als Rückzahlungstatbestand bei Überzahlung nach Todeseintritt

 

Orientierungssatz

Wurde eine Rentenzahlung durch den Rentenversicherungsträger noch nach dem Tod des Rentenempfängers vorgenommen, so ist für die Frage der Rückerstattung die Erbenhaftung nicht anwendbar, da die Rentenzahlung gerade nicht im Rahmen der Erbschaft übernommen wurde.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.07.2012; Aktenzeichen B 13 R 105/11 R)

 

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 23.05.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 27.09.2006 werden aufgehoben.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichtskosten zu tragen.

 

Tatbestand

Der 1927 geborene D. T. beantragte im November 1990 Erwerbsfähigkeitsrente. Mit Bescheid vom 15.10.1991 wurde sie ihm bewilligt. Er verstarb am 06.06.2001. Seiner Witwe wurde mit Bescheid vom 11.02.2002 große Witwenrente ab 01.07.2001 bewilligt. Diese verstarb am 30.08.2005.

Die Beklagte stellte eine Überzahlung der Witwenrente für die Monate September und Oktober 2005 in Höhe von insgesamt 864,34 Euro fest. Die kroatische Bank teilte mit, sie könne nichts zurück überweisen, der Sohn der Verstorbenen habe das Geld am Geldautomaten abgehoben, eine Kontovollmacht gebe es nicht. Ein Ausdruck der Kontobewegungen wurde beigefügt.

Die Beklagte hörte die Klägerin zur Frage der Erbenhaftung an. Die Klägerin erwiderte, sie sei eine der beiden Erben. Mit Bescheid vom 23.05.2006 wurde die Klägerin zur Erstattung verpflichtet. Im Widerspruch trug die Klägerin vor, sie habe mit der Rente nichts zu tun gehabt und keinen Einfluss auf Rentenbezug und Geldabhebung gehabt. Geerbt habe sie nur Immobilien. Die Beklagte hörte auch ...

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