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SG Duisburg Urteil vom 24.01.2017 - S 49 AS 3602/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche. Arbeitnehmerbegriff. Beginn der Arbeitnehmereigenschaft. Empfänger von Dienstleistungen. Besuch eines Intensivsprachkurses. Sozialhilfe. Hilfe zum Lebensunterhalt. Leistungsausschluss für dem Grunde nach Leistungsberechtigte nach dem SGB 2. Kritik an der Rechtsprechung des BSG. Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses. Selbsthilfemöglichkeiten

Orientierungssatz

1. Die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Nr 1 Alt 1 FreizügG/EU 2004 liegen nicht bereits ab Abschluss des Arbeitsvertrages vor, sondern erst ab tatsächlicher Aufnahme der Erwerbstätigkeit.

2. Als Dienstleistung iS des Art 57 AEUV können nur marktrelevante Tätigkeiten anerkannt werden, die wirtschaftlich geprägt sind, auf einen Erwerbszweck gerichtet sind und zeitlich beschränkt regelmäßig gegen ein Entgelt ausgeübt werden (vgl EuGH vom 4.10.1991 - C-159/90 = NJW 1993, 776 und vom 24.3.1994 - C-275/92 = NJW 1994, 2013). Für einen staatlich finanzierten Sprachkurs kann eine Dienstleistungseigenschaft iS des § 2 Abs 2 Nr 4 FreizügG/EU 2004 nicht bejaht werden.

3. § 21 S 1 SGB 12 setzt nicht voraus, dass der Person tatsächlich ein durchsetzbarer Leistungsanspruch nach dem SGB 2 zusteht. Im Hinblick auf die Gesetzesbegründung zu § 21 SGB 12 ist davon auszugehen, dass eine Berechtigung dem Grunde nach bereits dann gegeben sein soll, wenn eine Person aufgrund des Vorliegens von Erwerbsfähigkeit oder Angehörigenstatus dem Leistungssystem des SGB 2 zuzuordnen ist (vgl BT-Drs 15/1514, S 57).

4. Das BSG überschreitet allgemein anerkannte rechtsdogmatische Grenzen, wenn es entgegen dem objektiv erkennbaren gesetzlichen Regelungszweck des § 21 S 1 SGB 12 behauptet, dass erwerbsfähige Personen und ...

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