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SG Duisburg Urteil vom 11.05.2006 - S 7 KR 11/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. keine Vergütung einer Krankentransportleistung bei fehlendem Versorgungsvertrag. kein Rückgriff auf zivilrechtliche Grundsätze

 

Orientierungssatz

1. Das Sachleistungsprinzip ist nicht geeignet, unmittelbare Zahlungsansprüche von Leistungserbringern gegen die Krankenkasse zu begründen, wenn einschlägige Versorgungsverträge fehlen (hier: Vergütung von Krankentransportfahrten).

2. Ein Rückgriff auf zivilrechtliche Grundsätze, die in Fällen des Mangels einer vertraglichen Vereinbarung darauf abzielen, dem Leistenden zumindest die übliche Vergütung hierfür zu sichern, kommt im Bereich der Erbringung von Krankentransportleistungen nicht in Betracht, weil die Regelung des § 133 SGB 5 als abschließend zu verstehen ist (vgl BSG vom 3.11.1999 - B 3 KR 4/99 R = SozR 3-2500 § 60 Nr 4)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 auferlegt. Die Sprungrevision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 278,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Umstritten ist die Vergütung von Krankentransportfahrten.

Der Kläger betreibt seit dem Ende der 90er Jahre unter der Firma KT-W Ambulance B. ein Krankentransportunternehmen. In diesem Rahmen befördert er regelmäßig Versicherte unterschiedlicher gesetzlicher Krankenkassen, ua der Beklagten. Im Februar 2004 wurde ihm vom Landrat des Kreises Wesel eine Genehmigung zum Betrieb von zwei Krankentransportwagen nach § 18 des Rettungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (RettG-NW) für den Betriebsbereich der Rettungswache Moers erteilt. Außerdem erhielt er eine Genehmigung nach § 49 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zur Durchführung nicht qualifizierter Krankenfahrten (sog "Liegemietwagenfahrten"). Mit verschiedenen Krankenkassen, insbesondere der Bunde...

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