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SG Duisburg Urteil vom 07.01.2009 - S 10 RA 58/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung von Erwerbsminderungsrente im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs

 

Orientierungssatz

1. Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann ein Versicherter so gestellt werden, als ob er einen Rentenantrag bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt gestellt hätte.

2. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Versicherungsträger eine aus dem Sozialrechtsverhältnis herzuleitende Pflicht verletzt hat, die Pflichtverletzung ursächlich für einen leistungsrelevanten Nachteil bzw. Schaden des Versicherten ist und der Nachteil durch Vornahme einer Amtshandlung in rechtlich zulässiger Weise ausgeglichen werden kann.

3. Dem Rentenversicherungsträger obliegt nach § 14 S. 1 SGB 1 eine Beratungspflicht gegenüber dem Versicherten. Diese gilt auch bei komplizierten Sachverhalten, insbesondere dann, wenn aufwändige medizinische Ermittlungen hinsichtlich der Feststellung des Zeitpunktes eines Leistungsfalls in der Vergangenheit durchgeführt werden müssen, bevor über eine Anspruchsberechtigung eine Auskunft erteilt werden kann.

4. Die Prüfung eines Erwerbsminderungsrentenanspruchs bedarf einer Differenzierung hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenantragstellung und des Leistungsfalls. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind nicht nur auf den Zeitpunkt der Rentenantragstellung zu prüfen, sondern auch bezogen auf einen davon abweichenden früheren Leistungsfall.

5. Dabei hat der angegangene Mitarbeiter des Rentenversicherungsträgers die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Leistungsfall der Erwerbsminderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben könnte, zu dem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben waren.

6. Ist die Pflichtverletzung des Mitarbeiters des R...

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