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SG Düsseldorf Urteil vom 29.10.2018 - S 35 AS 4322/16

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Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.05.2022; Aktenzeichen B 7/14 AS 1/21 R)

 

Tenor

Unter Abänderung des Bescheides vom 28.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2016 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin für Juli 2016 weitere 3,80 Euro Heizkosten zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu3A.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - um die Höhe von Heizkosten, hier Kosten von Zünd- und Pumpstrom.

Die Klägerin bildet zusammen mit ihrer Tochter eine Bedarfsgemeinschaft und erhält von der Beklagten Leistungen nach dem SGB II. In der Wohnung wohnt auch noch ihr Sohn J..... G......, der zur Haushaltsgemeinschaft gehört. Mit Bescheid vom 07.03.2016 wurden der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05.2016 bis zum 31.07.2016 bewilligt. Mit weiterem Bescheid vom 28.06.2016 wurden die Leistungen der Klägerin neu berechnet. Dabei wurden mangels Nachweises der Heizkosten diese nicht übernommen.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und übersandte einen Abschlagplan der WSW Energie und Wasser AG vom 29.06.2016, aus dem monatliche Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 90,-- Euro hervorgingen.

Mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 10.10.2016 übernahm die Beklagte die Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 90,-- Euro sowie Kosten für Pump- und Zündstrom in Höhe von 4,50 Euro - das sind 5% der Brennstoffkosten -.

Hiergegen richtet sich die am 14. November 2016 bei Gericht eingegangene Klage, mit der die Klägerin vorträgt, die Berechnung des Zünd- und Pumpstroms sei sachwidrig. Zwischen dem Zünd- und Pumpstrom und den Heizkosten bestehe kein sachgerechter Zusamm...

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