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SG Düsseldorf Urteil vom 28.11.2002 - S 8 KR 107/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen eines Krankenversicherungsschutzes bei Auslandsaufenthalt

 

Orientierungssatz

1. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB 5 ruht der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Dies gilt nach Nr. 2 dieser Vorschrift auch dann, wenn er als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leistet. Im Entwicklungshilfegesetz ist ausdrücklich geregelt, dass für den Krankenversicherungsschutz entsprechende Bundesmittel zur Verfügung gestellt werden.

2. Krankenversicherungsschutz als versicherter Familienangehöriger nach § 17 SGB 5 besteht nicht, wenn der Ehegatte nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.

3. Bei einem von vornherein festgelegten mehrjährigen Aufenthalt im Ausland fehlt es an einem Krankenversicherungsschutz nach § 18 Abs. 3 SGB 5. Dieser ist auf einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt beschränkt.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 20.06.2006; Aktenzeichen B 1 KR 29/06 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligen streiten über die Frage eines Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin für Behandlungen in Jordanien und Indien.

Die Klägerin ist Rentenbezieherin und wird von der Beklagten als versicherungspflichtiges Mitglied geführt. Von 1995 bis April 2000 lebte sie in Jordanien und lebt seit April 2000 in Indien. Sie ist nicht mit einem eigenen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet und hält sich jährlich für einige Wochen in Deutschland auf. (z.B. im Jahre 2000 für insgesamt 18 Wochen, verteilt auf 5 Aufenthalte). In Jordanien bzw. Indien lebte bzw. lebt die Klägerin auf Grund der Berufstätigkeit ihres Ehemannes, der in diesen Ländern im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit als Landesvertr...

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