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SG Düsseldorf Urteil vom 23.04.2001 - S 15 RJ 242/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ostarbeiter. Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen für Zeiten vor dem 1.4.1944

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Regelungen, die einer Einbeziehung der Ostarbeiter in die gesetzliche Rentenversicherung für die Zeit vor dem 1.4.1944 entgegenstanden, beruhen erkennbar auf willkürlichen rassenideologischen Überlegungen und stellen offensichtlich ein spezifisch nationalsozialistisches Unrecht dar und müssen daher als nichtig angesehen werden.

2. Ostarbeitern steht deshalb in verfassungskonformer Auslegung der Regelung des § 1418 Abs 3 RVO bzw des § 197 Abs 3 S 1 SGB 6 ein Recht zur Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen für die vor dem 1.4.1944 liegende Zeit ihrer Tätigkeit zu (Anschluss und Fortführung von BSG vom 23.5.1995 - 13 RJ 67/91 = SozR 3-2200 § 1251 Nr 7).

 

Orientierungssatz

1. Zur Definition des Begriffes "Ostarbeiter".

2. Als Konsequenz der verfassungsrechtlichen Verpflichtung der Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG dürfen Ostarbeiter nicht schlechter gestellt werden als die dienst- bzw notdienstverpflichteten "reichsdeutschen Arbeitskräfte".

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.03.2006; Aktenzeichen B 12 RJ 1/05 R)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der beklagten Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz die Zulassung zur Nachentrichtung bzw. zur Zahlung von Pflichtbeiträgen für die Zeit vom 17. April 1942 bis zum 31. März 1944.

Die Klägerin wurde ... 1923 in S (Ukraine, ehemalige Sowjetunion) geboren. Ende März 1942 wurde sie in ihrem Geburtsort von der deutschen Arbeitsverwaltung aufgegriffen und in einem Sammeltransport nach B (Reichsgau Westfalen-Nord) gebracht. In B arbeitete die Klägerin ausweislich der Arbeitskarte für ausländische Arbeitskräfte und der Hebeliste für Os...

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